§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 2. Mai 1994 in Bad Camberg gegründete Tauchverein führt den Namen “Tauchverein Tümpeltaucher Bad Camberg “. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Camberg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg eingetragen werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Tauchvereins ist die Ausübung des Tauchsports und Tauchen im Dienste des Gewässerschutzes und der Gewässerpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen, Schutz bedrohter Gewässer und Errichtung von Naturschutzgebieten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 4 Mitgliedsarten

Die Mitgliedschaft kann beantragt werden als:

a) Aktives Mitglied (Taucher) gleich bei welcher Organisation die Tauchberechtigung erworben wurde.

Aktives Mitglieds kann nur sein, wer ein ärztliches Attest vorlegt, welches die Tauchtauglichkeit bestätigt. Das Attest ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu erneuern und dem Vorstand unaufgefordert vorzulegen.

Der Vorstand ist berechtigt, bei begründetem Anlaß auf die Vorlage eines neuen Attestes in kürzerem Zeitraum zu bestehen und Mitgliedern, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, von den Übungsaktivitäten und allen Tauchveranstaltungen auszuschließen.

b) Passives Mitglied (Nichttaucher)

c) Förderndes Mitglied

§ 5 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte, aber keine Pflichten. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird in einer Hauptversammlung mit 4/5 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist.

3. Ein Mitlglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 8 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 6 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Ausschüssen
d) von den Abteilungen

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Anbtrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorsstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und den 3 Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der Ressortleiter für Jugendliche wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 8 Ziff. 1 derSatzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendliche bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben bis zu einer Höhe von DM 500,-. Ausgaben die darüber hinausgehen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
c) Aufnahme, Ausschluß und Maßregelung von Mitgliedern.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

7. Der Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 13 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder berufen werden.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 14 Arbeitsgemeinschaften

1. Für die im Verein betriebenen Aktivitäten werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes Arbeitsgemeinschaften gegründet.

2. Die Arbeitsgemeinschaften haben jederzeit auf Verlangen des Vorstandes Berichte zu ihren Tätigkeiten zu erstatten.

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Kassenprüfung

Die Kasse der Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§ 18 Tauchaktivitäten

Die an tauchsportlichen Übungen und Freiwasser-Exkursionen teil-nehmenden Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Anweisungen der bestimmten aufsichtsführenden Person zu halten. Die bestehenden Bad-Anweisungen sind zu beachten. Grobe Zuwiderhandlung kann zum Ausschluß des Betroffenen von der Veranstaltung führen.

Unfälle bei den Aktivitäten des Vereins sind unmittelbar dem geschäfts-führenden Vorstand anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Ausschlusses der Haftung seitens der Versicherung.

In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es,

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Kreis Limburg-Weilburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports an der Freiherr-vom-Schütz-Schule in Bad Camberg zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 02.05.1994 erstellt.

Geändert im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.09.1994.

Geändert im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11.11.95.

Bad Camberg, den 8.11.1996

Bernhard Driller Karin Schmidt

(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzende)